Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
- Diese Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen gelten für die zeitlich befristete Nutzung der Softwareprodukte “Online Game Services and Score Analytics” (im Folgenden als Softwareprodukte bezeichnet) der Scolia Technologies Ltd. (im Folgenden: “SCOLIA”) durch den Lizenznehmer, der eine juristische Person ist.
- Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung (die aktuellste Version finden Sie unter https://scoliadarts.com) auf vorvertragliche Schuldverhältnisse und künftige Verträge ähnlicher Art, die die Nutzung von Softwareprodukten mit derselben Lizenznummer für einen begrenzten Zeitraum regeln, ohne dass SCOLIA in jedem Einzelfall erneut darauf hinweisen muss.
- Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Software-Lizenzierungsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SCOLIA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall - beispielsweise auch dann, wenn SCOLIA in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.
Abschnitt 2 - Abschluss eines Vertrags
- Die Angebote von SCOLIA sind unverbindlich und freibleibend.
- Mit der Bestellung der Software gibt der Lizenznehmer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist SCOLIA berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
- Die Annahme des Auftrages erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Mitteilung der Zugangsdaten zum Login an den Lizenznehmer.
Abschnitt 3 - Gegenstand des Vertrages
- Für den Umfang, die Art und die Beschaffenheit der Software ist der Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung maßgebend, sofern die Lieferung ohne vorherige Bestätigung erfolgt ist. Andere Spezifikationen oder Anforderungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbaren oder wenn SCOLIA dies schriftlich bestätigt hat.
- SCOLIA gestattet dem Lizenznehmer hiermit die zeitlich begrenzte Nutzung der in seiner Auftragsbestätigung oder Rechnung bezeichneten Software und räumt dem Lizenznehmer die erforderlichen Rechte zur vertragsgemäßen Nutzung dieser Software gemäß Ziffer 4 ein.
- SCOLIA wird dem Lizenznehmer die Software zur Nutzung über einen Server zur Verfügung stellen. SCOLIA teilt dem Lizenznehmer die Zugangsdaten für die Anmeldung zum geschützten Bereich mit.
- SCOLIA behält sich das Recht vor, die Software jederzeit zu verbessern oder zu ändern.
Abschnitt 4 - Einräumung von Rechten
- Die Software (spezifische Algorithmen und Dateninhalte) ist gesetzlich geschützt. Die Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die SCOLIA dem Lizenznehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen ausschließlich SCOLIA zu, sofern SCOLIA Inhaber dieser Rechte ist.
- Der Lizenznehmer ist nur berechtigt, die Software zu nutzen, um die eigenen Daten des Lizenznehmers in seiner eigenen Einrichtung für seine eigenen Zwecke zu verarbeiten. Unter ‘eigener Einrichtung’ ist die Einrichtung des Lizenznehmers zu verstehen. SCOLIA räumt dem Käufer die für diese Nutzung erforderliche Befugnis in Form eines nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren und zeitlich auf die Laufzeit des Lizenzvertrages begrenzten Nutzungsrechts ein. Eine darüber hinausgehende Nutzung durch Dritte ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von SCOLIA zulässig.
- Die dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Zugangsdaten zum Einloggen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Insbesondere ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Software zu verkaufen, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, öffentlich zu kommunizieren oder öffentlich zugänglich zu machen.
- Die SCOLIA-Hardware umfasst drei Kameras (eine in jedem Arm des Aufbaus), die alle Bilder der Dartscheibe an die Verarbeitungseinheit senden. Die Bilder verlassen die Verarbeitungseinheit nur in den folgenden drei Fällen:
-
- Bei nicht erfolgreicher Systemkalibrierung können die Bilder auf den SCOLIA-Servern zur weiteren Bearbeitung und Fehlerbehebung gespeichert werden.
- Während der Feinabstimmung der Kameraausrichtung können die Bilder auch an die Client-Webanwendung gestreamt werden. In diesem Fall werden die Bilder nicht auf den SCOLIA-Servern gespeichert, sondern nur über die SCOLIA-Server von der Verarbeitungseinheit an die Client-Webanwendung weitergeleitet.
- Zu Zwecken der Fehlersuche kann das SCOLIA-Personal die Bilder auch streamen, um unregelmäßiges Verhalten eines Systems festzustellen. Die Bilder werden nur über die SCOLIA-Server von der Verarbeitungseinheit an die Client-Webanwendung weitergeleitet.
Abschnitt 5 - Lieferung/Leistung
Die Lieferung/Leistung erfolgt am Sitz von SCOLIA, wo auch der Erfüllungsort ist.
Abschnitt 6 - Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von SCOLIA, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben gehen zu Lasten des Lizenznehmers. Jede Partei trägt ihre eigenen Bankgebühren.
Abschnitt 7 - Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung oder der Kaufrechnung zustande.
- Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Alle analytischen Daten des Lizenznehmers werden 30 Tage nach Ablauf der Lizenz gelöscht.
Abschnitt 8 - Mängelansprüche
- Für die Rechte des Lizenznehmers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Die Software ist für die vertragsgemäße Nutzung geeignet. Sie erfüllt das Kriterium der Praxistauglichkeit und ist von einer für Software dieser Art üblichen Qualität. Softwarefehler sind technisch nicht vermeidbar. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms infolge von Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Bedienungsfehlern oder ähnlichen Ursachen ist kein Softwaremangel. Geringfügige Qualitätsminderungen bleiben unberücksichtigt.
- Ist die überlassene Software mangelhaft, wird SCOLIA den Mangel innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben. Der Lizenznehmer wird SCOLIA bei der Analyse und Beseitigung des Mangels unterstützen, indem er auftretende Probleme genau beschreibt und SCOLIA umfassend informiert.
- Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Abschnitt 9 - Haftung
- SCOLIA haftet auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet SCOLIA nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder, wenn Ansprüche nach der EU-Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) geltend gemacht werden,
- b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von SCOLIA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Der Ersatz von Folgeschäden, d.h. von Schäden, die nicht an der Ware selbst, sondern an anderen Sachen entstanden sind, z.B. durch eine mängelbedingte Betriebsstörung, ist ausgeschlossen.
- SCOLIA haftet nicht für anfängliche Mängel, es sei denn, die in Absatz (1) genannten Voraussetzungen sind gegeben.
- SCOLIA übernimmt keine Haftung für Datenverluste auf Seiten des Lizenznehmers.
Abschnitt 10 -Verschwiegenheit
- Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen vor oder während der Vertragsdurchführung zugänglich gemachten Informationen (schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise, direkt oder indirekt) - insbesondere Informationen technischer, kaufmännischer oder finanzieller Art einschließlich aller Unterlagen und Know-how - auch nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Sie verpflichten sich ferner, diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder in anderer Form zugänglich zu machen, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Dritter zu diesen Informationen zu verhindern, und sie nur denjenigen Arbeitnehmern und/oder Vertretern oder Auftragnehmern zugänglich zu machen, die sich ebenfalls zur Einhaltung der vorgenannten Geheimhaltungspflicht verpflichtet haben, und zwar auch nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sofern die Informationen als “vertraulich” oder beschrieben als “vertraulich”Es sei denn, die betreffenden Informationen waren vor ihrer Offenlegung allgemein bekannt oder werden nach ihrer Offenlegung ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt, oder die Informationen befanden sich bereits vor ihrer Offenlegung im Besitz der empfangenden Partei oder wurden oder werden rechtmäßig von einem Dritten ohne Einschränkung erlangt, oder die offenlegende Partei hat schriftlich auf diese Geheimhaltungsverpflichtung verzichtet.
- SCOLIA verarbeitet die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nach erfolgreicher Lieferung der Dienstleistung/des Produkts kann SCOLIA den Lizenznehmer als Referenzkunden benennen.
Abschnitt 11 - Rechtswahl und Gerichtsstand
- Die vorliegenden Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen SCOLIA und dem Lizenznehmer unterliegen ungarischem Recht, unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Gesetze.
- Ist der Lizenznehmer Kaufmann, ist ausschließlicher - und internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von SCOLIA in Szeged, Ungarn.
Abschnitt 12 - Schlussbestimmungen
- Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen als unwirksam erweisen, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- SCOLIA behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieser Allgemeinen Software-Lizenzierungsbedingungen jederzeit zu ändern, zu ergänzen oder zu modifizieren. Bestimmungen, die nicht von den Änderungen oder Ergänzungen betroffen sind, bleiben in Kraft.
Zuletzt aktualisiert: Juni 2019